Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 266 Waisenpension, Ausmaß
…Waisenpension, Ausmaß § 266. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit…
…Oktober 2000 ist §264 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..." 2.1.6. Die Bestimmungen über das Ausmaß der Waisenpension (§266 ASVG) wurden mit dem SRÄG 2000, BGBl. I 92, nicht ausdrücklich geändert. Im Ergebnis bewirken jedoch die dargestellten Änderungen der Bestimmungen betreffend das Ausmaß der Witwen…
…gehe daher auf die Klägerin über, nimmt sie nicht auf den auf die besondere Unterhaltsbedürftigkeit doppelt verwaister Kinder - ebenso wie der Gesetzgeber etwa im § 266 ASVG - als sachlich gerechtfertigtem Differenzierungsanlass (vgl. Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 30 ff) abstellenden Unterhaltscharakter der kollektivvertraglichen Regelung Bedacht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen…
…Pension nach § 145 Abs 1 GSVG, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (im wesentlichen gleichlautend auch die Bestimmungen der § 266 ASVG und § 138 BSVG; ähnlich § 218 Abs 2 ASVG). Aus den zitierten Bestimmungen will die Revisionswerberin ableiten, daß damit der Sinn der Leistung einer…
…in; ZAS 1974, 6). Wenn nun die Beklagten aus den Bestimmungen des § 218 Abs. 2 ASVG über die Höhe der Waisenrente und des § 266 ASVG über das Ausmaß der Waisenpension abzuleiten versuchen, daß diese Leistungen der Sozialversicherungsträger zur Hinterbliebenenversorgung nur dem Ausgleich des entfallenen Erwerbseinkommens des Getöteten dienten und daß…
…auch Geldleistungen aufgrund eines öffentlich rechtlichen Anspruches aus der Sozialversicherung und somit die dem Kind nach der verstorbenen Mutter zustehende Waisenpension (§ 260 und § 266 ASVG) anzusehen seien. Daß diese Pension in erster Linie die dem Kind gegen die Mutter zustehenden Ansprüche decken werde, sei von der Seite der Bedürfnisse des…
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