ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 257 Hinterbliebenenpensionen
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
§ 257 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 257 Hinterbliebenenpensionen
…§ 257. Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist ( § 236 ). Für diese Leistungen gilt…
§ 282 Hinterbliebenenpensionen
…§ 282. Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260 .…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
…§ 271 ), d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 253e, 270a ); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenpensionen ( §§ 257, 259, 270 ), b) die Abfindung ( §§ 269, 270 ). (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969) (2) In der knappschaftlichen…
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