RS0085009 – OGH Rechtssatz
Die 48.ASVGNov hatte zum Ziel, in allen Fällen, in denen § 251 Abs 4 ASVG zur Anwendung kommt, dieselbe Beitragsgrundlage, nämlich sieben Schilling für den Kalendertag, zu normieren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden