(1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 3 SVSG) mit dem Sitz in Wien.
(2) Die Träger der Unfallversicherung nach Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
(3) Die Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
1. Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
2. arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
(4) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die §§ 460 ff. sind anzuwenden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 24 Träger der Unfallversicherung
(1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: 1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien; 2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 3 SVSG) mit dem Sitz in…
§ 555 Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994
…bis 471h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. (2) Die §§ 24 Abs. 2, 172 Abs. 1, 186 und 343b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner…
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 98 Begriff des Versicherungsträgers
…Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt: 1. die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24 ASVG), 2. die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25 ASVG), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160…
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 28c Anhörung und Weisungsrechte
…28b Abs. 1 hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…für 1. Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, 2. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie 3. Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e. (3) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § …
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 72 § 72Versicherungsträger
…den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind der Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt 1. die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), 2. die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung. (3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit…