ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
4. UNTERABSCHNITT. Formalversicherung
§ 22 b) in der freiwilligen Versicherung.
(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
§ 22 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 22 b) in der freiwilligen Versicherung.
…§ 22. (1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung. (2) Die Formalversicherung nach Abs…
§ 11 Ende der Pflichtversicherung.
…135, in der jeweils geltenden Fassung, d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950 , BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz…
§ 59a Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten. (5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und…
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