ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 229b Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
§ 229b ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 229b Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
…§ 229b. Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 , für die ein Beitrag…
§ 243 Beitragsgrundlage in normalen Fällen
…1993) (2) Für Beitragszeiten nach § 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz sowie für Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach § 229b ist eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen.…
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