ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 228a Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956
(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,
1. die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
2. die (der) ihr (sein) Kind (§ 227a Abs. 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(3) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
Art. 3a L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 3a Artikel IIIa
…hat; 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten; 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
§ 4a Sonderbestimmungen für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; 3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 9d Sonderbestimmungen für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten; 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
Art. 3a Artikel IIIa
…4. Zeiten des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten; 5. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
§ 14 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 14 Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; 3. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
§ 295b Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 295b § 29 5 b
…30 Monaten, 4. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG , soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um…
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