§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten — ASVG
§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten — ASVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12093716
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
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