(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 22 b) in der freiwilligen Versicherung.
(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung. (2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, m…
§ 135 Ärztliche Hilfe.
…§ 25 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013; 3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder…
§ 67 Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
…hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. (9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist; 2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft; 3. in der Kranken…