ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
4. UNTERABSCHNITT. Formalversicherung
§ 22 b) in der freiwilligen Versicherung.
(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
§ 59a Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten. (5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und…
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