BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzDRITTER TEIL. Unfallversicherung.ABSCHNITT III. Leistungen.2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.§ 217

§ 217Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

In Kraft seit 20. Juli 2024
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