(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
2. mit dem Tage des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 19 Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: 1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist, 2.…
Art. 6 Übergangsbestimmungen
…Geltung gestandenen Fassung sind bis längstens 30. September 1988 weiterhin auf Personen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, erfüllen. (3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. …
§ 77 Ausmaß und Entrichtung.
…Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt. (4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs…
§ 78 Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.
… 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997) (5) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. …