BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 19

§ 19Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:

1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)

(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. mit dem Tage des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

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