§ 188a Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.
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