ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
§ 187 Unfallverhütungsdienst.
(1) Die Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
(2) Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968)
§ 187 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 187 Unfallverhütungsdienst.
…§ 187. (1) Die Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen. (2) Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind…
§ 112
…oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung ( § 187 Abs. 2 ) verweigern. (2) Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf andere als die im § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen…
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