§ 167 Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
In Kraft seit 01. Januar 1982
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ASVG
Gliederung
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
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