(1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)
2.solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß § 11 Abs. 2 gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. § 143 Abs. 1 Z 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten entsprechend.
3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens;
4.solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.
(2) Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)
§ 166 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 166 Ruhen des Wochengeldes.
…§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991) 2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder…
Art. 6 Artikel VI.
…Krankengeld (Anstaltspflege) über diesen Tag hinaus andauert oder die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung nach diesem Tag eintritt. (11) § 152 und § 166 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z. 25 beziehungsweise Z. 31 dieses Bundesgesetzes…
§ 163 Sonderwochengeld
…Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach § 19a , gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in § 141 Abs. 5 genannten Betrags. §§ 166 und 167 sind anzuwenden. (4) Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.…
Rückverweise