BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.ABSCHNITT II. Leistungen im Besonderen.7. UNTERABSCHNITT. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.§ 159

§ 159Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

In Kraft seit 20. Juli 2024
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§ 159 Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege — ASVG | GesetzeFinden.at