§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen.
In Kraft seit 01. Januar 1956
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ASVG
Gliederung
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
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