ASVG
Gliederung
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
§ 127 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen.
…§ 127. Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.…
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist, b) für Leistungen aus…
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