Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:
im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;
im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 717 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018
…§ 42b Abs. 1 bis 4 und die Anlage 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.…
§ 692 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015
…BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles und die Anlage 14 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148 Z 6 und 149…
§ 42b Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
…den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: 1. für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten; 2. für…