§ 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
§ 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen — ASGG
§ 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen — ASGG
Anmerkung
S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12014415
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
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