BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 88

§ 88Vorbereitende Beweisaufnahmen

Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.

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