ASGG
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Klage
§ 88 Vorbereitende Beweisaufnahmen
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
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