JudikaturOLG Wien

RW0000337 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1999

Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf § 39 Abs 1 ASGG unbedenklich, weil sie der Verfahrensbeschleunigung dient und durch §§ 88 ASGG gedeckt ist (vgl. Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu §§ 88 ASGG).

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