§ 78 Anrechnung
§ 78 Anrechnung — ASGG
§ 78 Anrechnung — ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015053
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5.
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