BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 60

§ 60Teilurteil

In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.

Entscheidungen
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