JudikaturOGH

RS0085755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2011

Nimmt man darauf Bedacht, dass die Bestimmung des § 60 ASGG dem Schutz des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers dient (sie soll ihm zur schnelleren Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen), dann ist dem beklagten Arbeitgeber die Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mangels Beschwer verwehrt.

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