§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)
§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung) — ASGG
§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung) — ASGG
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a sowie Abs. 3 und § 33 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011287
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.
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