§ 14 Geschäftsverteilung
§ 14 Geschäftsverteilung — ASGG
§ 14 Geschäftsverteilung — ASGG
Anmerkung
S. auch §§ 32, 34 GOG, § 4 Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921 idgF, § 13 OGHG u. § 36 RDG.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011274
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Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.
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