§ 13 Abstimmung
§ 13 Abstimmung — ASGG
§ 13 Abstimmung — ASGG
Anmerkung
S. auch §§ 9 bis 14 JN.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243578
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.
(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022)
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