BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und SozialgerichtsgesetzArt. 8

Art. 8

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.

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