ASG
Gliederung
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
§ 5 Befreiungen
(1) § 2 gilt nicht für
1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt,
3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,
4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.
(2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.
(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.
§ 5 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 5 Lichtbildausweise
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Licht…
§ 6 Aufenthaltsrecht
…Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.…
§ 1 Anwendungsbereich
…Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich. (2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.…
§ 20 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut. (2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16…
§ 32 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 32 Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
…dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz , einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 , einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2 , wenn sie diesen mit sich führen.…
§ 29 Träger von Vorrechten und Befreiungen
…§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses…
§ 16 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 16
…rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises ( § 5 ASG ) ist; 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33…
§ 9
…Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen ( § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.…
§ 58 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 58 Antragstellung und amtswegiges Verfahren
…sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG , BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist…
Rückverweise