ASG
Gliederung
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
§ 5 Befreiungen
(1) § 2 gilt nicht für
1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt,
3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,
4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.
(2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.
(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.
(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.
§ 5 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 5 Lichtbildausweise
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Licht…
§ 1 Anwendungsbereich
…Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich. (2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.…
§ 6 Aufenthaltsrecht
…Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.…
§ 19 Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen
…100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu…
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