ASG
Gliederung
Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften
§ 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,
2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,
3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.
§ 20 ASG · ASG · Amtssitzgesetz
§ 20 Vollziehung
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut. (2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und…
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