(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Rückverweise
VOPST · Verordnung optische Strahlung
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
…Exposition, 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. (2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, 2. die Maßnahmen gemäß § 8, 3. die Auswahl…
VOLV · Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
…zur Minimierung der Exposition; 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. (2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; 2. die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13…
VEMF · Verordnung elektromagnetische Felder
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
…Arbeitnehmer/innen oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck. ( 2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf: 1. die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung, 2. die Maßnahmen gemäß § 10, 3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.…
PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…Vorliegen verschiedener Gefahren. (9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.…