(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Arbeitnehmer/innen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. die Maßnahmen gemäß § 10,
2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
3. die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,
4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,
5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
6. sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
8. das richtige Verhalten in gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,
9. mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten der Arbeitnehmer/innen oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck.
( 2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,
2. die Maßnahmen gemäß § 10,
3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Rückverweise
VEMF · Verordnung elektromagnetische Felder
§ 4 Auslösewerte
…Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden. (5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7…
§ 3 Expositionsgrenzwerte
…einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld, b) bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld. (8) Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 7 ist nur zulässig wenn 1. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 nicht überschritten werden…
§ 11 Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung
…zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmer/innen über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.…