(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
1. der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
2. von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie
3. der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
Rückverweise
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 24c Zentrales Impfregister
…Verabreichung einer Impfung haben 1. eImpf Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998), sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Informationen (Abs. 1…
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 225 In-Kraft-Tretens-Bestimmung zur 8. Ärztegesetz-Novelle
…Die §§ 3 Abs. 1 zweiter Satz, 52 Abs. 3 und 52a Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122…
§ 8 Ausbildung zum Facharzt
…fünfzehn Monaten, und 2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie 3. die Facharztprüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). (2) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 3 und 4…
§ 4 Erfordernisse zur Berufsausübung
…Sinne des Abs. 1 sind 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, 4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie 5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das…
§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
…jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen. (3) Die Ausbildung ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Ausbildungsstätten gemäß § 9 zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten…