(1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die
1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
2. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie
3. Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b
nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:
1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,
2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,
3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
6. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:
a) Beginn der Basisausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Basisausbildung,
e) Abschluss der Basisausbildung,
7. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
8. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
9. hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:
a) Beginn der Weiterbildung,
b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
d) Unterbrechung der Weiterbildung,
e) Abschluss der Weiterbildung,
10. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
11. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
12. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel des Lehrambulatoriums,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
1. Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,
2. Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,
3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,
4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
Rückverweise
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…§ 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a. (4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § …
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund…
§ 248 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 3, § 13 Abs. 3 oder § 13a Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 erlassen worden sind, gelten als Bescheide ohne beschränkte Geltungsdauer gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiter. Gleiches gilt für…
§ 232 Schlussbestimmungen
…195e und § 232 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie 2. § 13a samt Überschrift, § 35a samt Überschrift, § 52c Abs. 5, § 66b Abs. 1, § 91 Abs. 9…