§ 97 Versorgungsleistungen
§ 97 Versorgungsleistungen — ÄrzteG 1998
§ 97 Versorgungsleistungen — ÄrzteG 1998
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072005
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).
(2) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.