ÄrzteG 1998
Gliederung
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 66c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 66c Begutachtungsrechte
…§ 66c. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.…
§ 66a Eigener Wirkungsbereich
…an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung, 14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c , 15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, 16. Herausgabe eines offiziellen…
Rückverweise