ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 66b Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
2. Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(2) Unbeschadetdes Abs. 1 sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
1. an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(3) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 2 ist untersagt.
(4) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 174 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021.
§ 66b ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 66b Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 66b. (1) Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur 1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die…
§ 254c In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
… 1, § 52c Abs. 4, § 59 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 4b, § 66b Abs. 4, § 86 Abs. 3 und 4, § 125 Abs. 4, § 128 Abs. 3 und 4…
§ 232 Schlussbestimmungen
…1. § 37 Abs. 7 und 10, § 52c Abs. 4 bis 7, § 62 Abs. 5, § 66b, § 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis…
§ 239 Inkrafttreten des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018
…§ 27 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 4, § 54 Abs. 3 , die Überschrift zu § 66b, § 66b Abs. 1, 2 und 3 , die Überschrift zu § 117d sowie § 117d Abs. 1, 2 und 3…
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