ÄrzteG 1998
Gliederung
Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,
1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
§ 66 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 66 Wirkungskreis
…§ 66. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, 1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen…
§ 70
…gewählt werden. (3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der §§ 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften. (4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen…
§ 81 Kammervorstand
…vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten. (6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß §§ 66 und 66a dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch: 1…
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