ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
§ 45 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 45 Berufssitz
…§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen…
§ 223
…Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 2 und 3, § 52a Abs. 1, 2, 4, 7 und 10, § 59 Abs. 4 und 7, §…
§ 252 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
…4, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 , § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 47a Abs. 5, § 49 Abs. 2, 7 und 8, §…
§ 27 Ärzteliste und Eintragungsverfahren
…§ 5a Abs. 1a ), 13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, 14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3 , 15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung, 16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von…
§ 9 PrimVG · PrimVG · Primärversorgungsgesetz
§ 9 Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen
…1998 ist nicht anzuwenden. (4) Wird eine Primärversorgungseinheit in der Form eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so begründet dessen ärztliche Leitung einen Berufssitz gemäß § 45 ÄrzteG 1998.…
§ 2 QS-VO 2024 · QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 2 Begriffsbestimmungen
…bezeichnet den Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, und in dem oder von dem aus die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998). 7. „ÖQMED“ bezeichnet die gemäß § 118a ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte…
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