(1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)
§ 229 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 229 Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 13. Ärztegesetz-Novelle
… 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2009 ereignen. (2) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2009 sind anzuwenden für 1. Entscheidungen in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß §§…
§ 117c Übertragener Wirkungsbereich
…Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 , 7. laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 ( GTelG 2012 ), BGBl. I…
§ 210
…Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt. (5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 13b Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren
…im eigenen Wirkungsbereich ( § 117b Abs. 2 Z 7 ) sowie 2. §§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39 , § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich ( § 117c Abs. 2 Z…
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