ÄrzteG 1998
Gliederung
8. Hauptstück Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
§ 262 Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Abs. 1 die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu absolvieren.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu bestimmen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 27 zu entscheiden.
(6) Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.
§ 262 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 262 Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…§ 262. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß §…
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
…mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 128a Abs. 5 Z 1 außer Kraft. (2) § 262 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, tritt mit 1…
§ 38b ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 38b Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle
…§ 38b. (1) Die ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei…
Anl. 1
…Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.…
§ 61 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 61 § 61
…anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016. Die angerechneten Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen. (11) Allgemeinmediziner, die gemäß § 262 Ärztegesetz 1998 , BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 und in Anknüpfung an die diesbezügliche Ärztinnen-/Ärzteausbildungsordnungen…
Rückverweise