ÄrzteG 1998
Gliederung
8. Hauptstück Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
§ 261 Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen
Rückverweise
(1) Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte
1. Ausbildungsstätten gemäß § 9,
2. Lehrpraxen gemäß § 12,
3. Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
4. Lehrambulatorien gemäß § 13
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.
(2) Auf Angelegenheiten, ausgenommen § 13a, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiterhin anzuwenden.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß §§ 9, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, beantragt worden ist.
§ 261 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 261 Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen
…§ 261. (1) Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte 1. Ausbildungsstätten gemäß § 9 , 2. Lehrpraxen gemäß § 12 , 3. Lehrgruppenpraxen…
§ 13e Visitationen
…10, 11a Abs. 2 iVm § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 , § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 (im Folgenden Einrichtungen) zu überprüfen, sofern dies 1. als anlassbezogene Visitation a) zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in…
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
…§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 , §§ 12, 12a, 13, 38 , § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3 sowie für Visitationen gemäß § 13e ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. (2) Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung…
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 1 . Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen. (4) Datenschutzrechtlich…