ÄrzteG 1998
Gliederung
8. Hauptstück Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
§ 258 Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 6 spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß § 4 Abs. 5, abweichend von § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.
§ 263 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 263 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024
… 1 und 2 , § 129 Abs. 4 Z 2, § 196 , sowie § 257 samt Überschrift, §§ 258 bis 261 samt Überschrift und § 262 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, treten mit…
§ 258 Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…§ 258. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z …
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…Weiterbildung, f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung, 13. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 258 Abs. 1 : a) Beginn der Ausbildung, b) Änderung des Ausbildungsausmaßes, c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Einrichtung, d) Unterbrechung der Ausbildung, e) Abschluss der Ausbildung…
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