ÄrzteG 1998
Gliederung
7. Hauptstück Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen
§ 254 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 254 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
… 3 und 5, §§ 149 und 195e Abs. 2 , §§ 250 und 251 Abs. 1 sowie § 253 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.…
§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
…§ 253. (1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024…
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