§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 — ÄrzteG 1998
§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 — ÄrzteG 1998
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258986
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen
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