ÄrzteG 1998
Gliederung
7. Hauptstück Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 200
Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 200 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
…§ 200. Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.…
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