(Grundsatzbestimmung)Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b eine ausreichende Zahl an entsprechenden Ausbildungsstellen zur Verfügung steht.
§ 196 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 196
…§ 196. (Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für…
§ 6b Kommission für die ärztliche Ausbildung
…Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 2 sowie c) ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen gemäß § 196 , 2. Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und quantitative Verteilung von Ausbildungskapazitäten, 3. Steuerung, insbesondere Erarbeitung von Überwachungs- und Steuerungsinstrumenten für…
§ 198
…Die Ausführungsgesetze zu § 196 sind binnen sechs Monaten zu erlassen ( Art. 15 Abs. 6 B-VG ).…
§ 218
…Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut. (3) Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B…
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