ÄrzteG 1998
Gliederung
4. Hauptstück Aufsichtsrecht
§ 195c Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer
(1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder eine/ein von ihr/ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.
§ 195c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 195c Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer
…§ 195c. (1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. (2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die…
§ 238 Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017
…und 3, § 151 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 162, § 195 Abs. 3, § 195c Abs. 3, § 195e, § 235 Abs. 4, 14 und 15, § 236 sowie § 238 Abs. 1…
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