ÄrzteG 1998
Gliederung
3. Hauptstück Disziplinarrecht
6. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 167d Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.
§ 232 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 232 Schlussbestimmungen
…§ 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3, § 167 Abs. 1, §§ 167a bis 167d samt Überschriften, § 185 samt Überschrift, § 188, § 189 Abs. 3, § 194, § 195e und § …
§ 167d Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
…§ 167d. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den…
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