ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
1. Abschnitt Berufsordnung für Ärzte
§ 13d Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung
(1) Die systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 iVm § 11b gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3 zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung von
1. Leistungskennzahlen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen und
2. Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3
bildet das Definitionenhandbuch der Fertigkeiten für die ärztliche Aus- uns Weiterbildung.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 kundzumachen
§ 13d ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 13d Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung
…§ 13d. (1) Die systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs…
§ 248 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…I Nr. 199/2013, in Verbindung mit § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5 und § 196 des Ärztegesetzes 1998 gilt als gemäß § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 eingerichtet. (2) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung…
§ 6b Kommission für die ärztliche Ausbildung
…Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß § 7 Abs. 4 , b) Erarbeitung und Weiterentwicklung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 2 sowie c) ausreichenden Zurverfügungstellung von Ausbildungsstellen gemäß § 196 , 2. Planung, insbesondere Erarbeitung von Planungsgrundsätzen und -inhalten für die qualitative und…
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
…die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte, b) gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1 , c) die Leistungszahlen gemäß Abs. 3c , d) den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt…
Rückverweise